Die im Gutachten enthaltenen Erörterungen sind überzeugend und das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit grundsätzlich herangezogen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, es könne nicht mehr auf dieses Gutachten abgestellt werden, weil es über drei Jahre alt sei, ist ihm – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – entgegenzuhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, wonach seine heutige Situation von jener im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens massgeblich abweichen würde.