Dass das Gutachten an sich eine schlüssige Expertise darstellt, hat die Vorinstanz plausibel dargelegt und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt. Das Gutachten kam damals sinngemäss zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen Störungen und die allenfalls auftretenden Suizidgedanken dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entgegenstünden respektive diesen mit geeigneten Massnahmen begegnet werden könne. Die im Gutachten enthaltenen Erörterungen sind überzeugend und das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit grundsätzlich herangezogen werden kann.