Diese werden seitens des Beschwerdeführers nicht bemängelt. Er moniert lediglich, dass die Vorinstanz die wesentlichen Sätze bezüglich seiner psychischen Seite, insbesondere dass er zu Suizidgedanken neige, offensichtlich überlesen habe. Ihm kann allerdings nicht gefolgt werden, denn das DVI erwähnte in Wiedergabe des Gutachtens mehrfach das Auftreten von Suizidgedanken (angefochtener Entscheid, Erw. 3.6, S. 10 f.) und setzte sich in seiner Beurteilung auch damit auseinander (angefochtener Entscheid, Erw. 3.8). Aus seinem Einwand kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich ableiten.