4.4. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit im Wesentlichen auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 29. Januar 2020 (nachfolgend: Gutachten; Akten AJV, act. 07 085 ff.) ab. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Würdigung und Beweiskraft eines Gutachtens sowie der Darstellung des Inhalts des vorhandenen Gutachtens auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angefochtener Entscheid, Erw. 3.5–3.7). Diese werden seitens des Beschwerdeführers nicht bemängelt.