3.3.1 Abs. 2 der Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Im Falle konkreter Suizidandrohungen ist eine psychiatrische Begutachtung in Erwägung zu ziehen, deren Empfehlungen im Rahmen einer allfälligen Hafterstehungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (Ziff. 3.4.3 lit. c der Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit).