Die vorstehenden Überlegungen gelten gemäss Bundesgericht grundsätzlich auch für den Fall, dass das Leben der verurteilten Person durch Suizid gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind in dieser Hinsicht besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig verurteilten Personen oder ihrer Rechtsvertretung in Fällen eingesetzt wird, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat.