deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2022 vom 24. August 2022, Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). Leidet die verurteilte Person an einer physischen, psychischen oder geistigen Störung, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art.