4. 4.1. Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist gemäss § 42 EG StPO aufzuschieben, wenn die Strafe wegen psychischen Störungen der verurteilten Person nicht zweckmässig vollzogen werden kann (Abs. 1 lit. a) oder mit dem Vollzug wegen Krankheit Gefahr für die verurteilte Person verbunden wäre (Abs. 1 lit. b). Im Übrigen ist ein Aufschub aus wichtigen Gründen zulässig (§ 42 Abs. 2 EG StPO).