Der Widerruf der Bewilligung zur Verbüssung der Strafe in der Form der Halbgefangenschaft und die Anordnung des Normalvollzugs erweisen sich folglich als verhältnismässig. Diese Massnahmen stehen schliesslich auch in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck, zumal die alternative Vollzugsform der Halbgefangenschaft beim Beschwerdeführer ausser Betracht fällt und abgesehen davon auch seine Kooperationsbereitschaft respektive Kooperationsfähigkeit, die für den Vollzug in Halbgefangenschaft unabdingbar ist, ernsthaft angezweifelt werden muss.