Nachdem die öffentlichen Interessen vorliegend als sehr gross und die privaten Interessen des Beschwerdeführers als gross einzustufen sind, überwiegen erstere deutlich. Der Widerruf der Bewilligung zur Verbüssung der Strafe in der Form der Halbgefangenschaft und die Anordnung des Normalvollzugs erweisen sich folglich als verhältnismässig.