klar gewesen sein, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Strafantritts und auch während des Vollzugs erfüllt sein müssen. Daher konnte er von Beginn weg nicht darauf vertrauen, bei Wegfall dieser Voraussetzungen weiterhin zum Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft zugelassen zu werden. Hinzu kommt, dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern er nachteilige Dispositionen getroffen hätte, die sich nicht mehr rückgängig machen liessen (vgl. BGE 137 I 69, Erw.