der Aufforderung des AJV vom 7. Dezember 2021 zum Nachweis des erforderlichen Beschäftigungsumfangs kam er dagegen nur in ungenügendem Mass nach. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen erfolgreich auf den Vertrauensschutz im Sinne von § 37 Abs. 1 VRPG berufen könnte. Von der Halbgefangenschaft können nur verurteilte Personen profitieren, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 77b StGB erfüllen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer muss aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung - 18 -