Zudem hat er es seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass er nicht um eine nachvollziehbare und transparente Dokumentation einer wöchentlichen Beschäftigung im Umfang von 20 Stunden, welche ihm den Vollzug in Halbgefangenschaft ermöglicht hätte, besorgt war. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hatte er vor der Bewilligung der Halbgefangenschaft noch umfangreiche Unterlagen eingereicht; der Aufforderung des AJV vom 7. Dezember 2021 zum Nachweis des erforderlichen Beschäftigungsumfangs kam er dagegen nur in ungenügendem Mass nach.