Der Beschwerdeführer kann während des Normalvollzugs zwar sein Leben nicht mehr selbstbestimmt gestalten. Insbesondere kann er seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und erleidet dadurch finanzielle Nachteile. Derartige Einschränkungen persönlicher und wirtschaftlicher Art sind jedoch regelmässige Folgen des Freiheitsentzugs, die der Beschwerdeführer hinzunehmen hat (vgl. KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 84). Zudem hat er es seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass er nicht um eine nachvollziehbare und transparente Dokumentation einer wöchentlichen Beschäftigung im Umfang von 20 Stunden, welche ihm den Vollzug in Halbgefangenschaft ermöglicht hätte, besorgt war.