2.4). Damit liegen legitime und gewichtige öffentliche Interessen vor, welche den durch den Widerruf der bewilligten Halbgefangenschaft respektive den Normalvollzug verursachten Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen und als sehr gross einzustufen sind, zumal die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall seit nunmehr über fünf Jahren aussteht. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den Normalvollzug vermeiden zu können, ist dagegen (lediglich) als gross einzustufen. Der Beschwerdeführer kann während des Normalvollzugs zwar sein Leben nicht mehr selbstbestimmt gestalten.