Vorliegend stehen als öffentliche Interessen neben spezialpräventiven Aspekten insbesondere die effiziente und effektive Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, das Rechtsgleichheitsgebot und die Glaubwürdigkeit des Strafsystems auf dem Spiel (vgl. KRAMER/KOLLER, Vollzugslexikon, S. 82; zum öffentlichen Interesse an der Deliktsprävention vgl. BGE 147 IV 433, Erw. 2.4).