Die hier vorgesehene Anordnung ist folglich geeignet, den Vollzug der mit Urteil vom 2. März 2017 ausgesprochenen und mit Entscheid vom 18. Januar 2018 als vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sicherzustellen. Eine mildere Massnahme ist nicht vorhanden, zumal das AJV rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafen zu vollziehen hat und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft nicht mehr erfüllt, weshalb mangels Alternativen nur noch die Verbüssung der Freiheitsstrafe im Normalvollzug in Frage kommt.