der Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Anrechnung der durchgeführten ambulanten Massnahme im Umfang von drei Tagen [Teilnahme an drei Sitzungsterminen]). Mit dem Widerruf des Strafvollzugs in der Form der Halbgefangenschaft ist die Freiheitsstrafe im Normalvollzug zu verbüssen (§ 40 Abs. 3 SMV). Die hier vorgesehene Anordnung ist folglich geeignet, den Vollzug der mit Urteil vom 2. März 2017 ausgesprochenen und mit Entscheid vom 18. Januar 2018 als vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sicherzustellen.