Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 2. März 2017 unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese wurde zunächst zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Da die Durchführung der ambulanten Behandlung am Widerstand des Beschwerdeführers scheiterte (vgl. Verfügung des AJV vom 26. Oktober 2017, Erw. IV/2, Akten AJV, act. 04 005 ff.), verfügte das Bezirksgericht Bremgarten am 18. Januar 2018 den Vollzug - 17 -