3.3. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht mehr erfüllt. Folglich ist die ursprüngliche Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft zu widerrufen (Art. 77b Abs. 4 StGB). Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf des Strafvollzugs in der Form der Halbgefangenschaft und die Anordnung des Normalvollzugs verhältnismässig sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.282 vom 20. Oktober 2022, Erw. II/3.2).