77b StGB), was sich auch darin zeigt, dass unbedingte Geldstrafen ausgesprochen wurden. Angesichts dessen muss befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer auch künftig ähnliche Delikte begehen könnte, zumal er sich insbesondere trotz laufender Probezeit nicht davon abhalten liess (gar in einschlägiger Weise) zu delinquieren. Dementsprechend ist von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Dass auch diese weiteren Straftaten nach Ansicht der Vorinstanz der Weiterführung des Strafvollzugs in der Form der Halbgefangenschaft entgegenstehen, ist somit insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.