2.3), muss dies erst recht gelten, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Bei den neuen, rechtskräftig abgeurteilten Straftaten handelte es sich teilweise um Vergehen, die nicht mehr als leicht eingestuft wurden (Akten AJV, act. 01 056; vgl. dazu Art. 96 Abs. 2 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Zudem hat sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [Betäubungsmittelgesetz, BetmG;