Fr. 30.00 respektive eine unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie eine Busse von Fr. 300.00 (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. August 2018 und vom 11. Januar 2022, Akten AJV, act. 01 050). Nachdem ein laufendes Strafverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Prognose über das künftige Wohlverhalten berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2022 vom 11. März 2022, Erw. 2.3), muss dies erst recht gelten, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.