b StGB ist folglich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist weder seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen noch kann aufgrund seines an den Tag gelegten Verhaltens davon ausgegangen werden, dass er willens und fähig ist, künftig mit der Vollzugsbehörde zu kooperieren sowie deren Bedingungen und Auflagen, die an das Regime der Halbgefangenschaft geknüpft sind, einzuhalten.