3.1.3. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist gesamthaft betrachtet nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer über eine wöchentliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Stunden verfügt. Er hat es trotz ausreichender Gelegenheit insbesondere unterlassen, bis dato eine vollständige, transparente und nachvollziehbare Dokumentation vorzulegen, die es ermöglichen würde, den zeitlichen Umfang seiner Arbeitstätigkeit zu erfassen. Die Voraussetzung gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB ist folglich nicht erfüllt.