Gerade von einer selbständig erwerbenden Person wie dem Beschwerdeführer darf – trotz offenbar bestehender psychischer Beeinträchtigungen – erwartet werden, dass sie über eine gewisse Selbstdisziplin verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, Erw. 2.5) und sie in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zuverlässig einzuhalten. Der bisherige Vollzugsverlauf zeigt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe damit bekundet, seiner Dokumentations- und damit seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nachzukommen. Zudem war er selbst für seinen Rechtsvertreter teilweise nicht erreichbar (Akten AJV, act.