genschaft überhaupt gelingen würde, gegenüber der Vollzugsbehörde regelmässig und zuverlässig Rechenschaft über die absolvierte wöchentliche Beschäftigung abzulegen (vgl. Vollzugsbefehl vom 30. Mai 2018, Disposi- tiv-Ziffer 8). Diese Eigenschaft gehört jedoch zweifellos zu einem persönlichen Erfordernis, welches für die Gewährung der Halbgefangenschaft gegeben sein muss (vgl. Art. 77b Abs. 4 StGB). Gerade von einer selbständig erwerbenden Person wie dem Beschwerdeführer darf – trotz offenbar bestehender psychischer Beeinträchtigungen – erwartet werden, dass sie über eine gewisse Selbstdisziplin verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, Erw.