Dementsprechend ist nicht erkennbar, inwiefern es von Bedeutung sein sollte, dass er für diesen Auftrag mit dem Fahrrad eine Fahrzeit von jeweils dreieinhalb Stunden pro Einsatz aufgewendet haben will. Hinzu kommt, dass er der Auftraggeberin den Weg zum Einsatzort im Kanton Q._____ nicht weiterverrechnet hat. Daher ist nicht einzusehen, aus welchem Grund ihm diese unüblich lange Fahrzeit vorliegend als Arbeitszeit angerechnet werden müsste, zumal dadurch ein erhebliches Risiko bestünde, die gesetzliche Vorgabe in Art. 77b StGB mittels eines möglichst langen Fahrwegs zum Einsatzort zu unterlaufen.