Wochensoll selbst unter Berücksichtigung der im April und Mai 2021 für die B._____ GmbH ausgeführten Arbeiten jedoch deutlich (Akten AJV, act. 09 203 [Rückseite]). Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, die Arbeiten an der Liegenschaft im Kanton Q._____ auch in den Monaten Oktober bis Dezember 2021, welche für die Prüfung der Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft aufgrund des zeitlichen Aspekts von höherer Relevanz waren als die vorangegangenen Monate, ausgeführt zu haben. Dementsprechend ist nicht erkennbar, inwiefern es von Bedeutung sein sollte, dass er für diesen Auftrag mit dem Fahrrad eine Fahrzeit von jeweils dreieinhalb Stunden pro Einsatz aufgewendet haben will.