Angesichts dessen ist es nicht möglich, die angefallene wöchentliche Arbeitszeit auch nur annähernd abzuschätzen. Der Beschwerdeführer stellt allerdings den in dieser Hinsicht von der Vorinstanz angestellten Überlegungen nichts entgegen, weshalb anzunehmen ist, dass der Grossteil der Arbeiten tatsächlich im Zeitraum von September 2020 bis Mai 2021 angefallen sein und sich die wöchentliche Arbeitszeit auf rund acht Stunden belaufen haben dürfte. Diese Beschäftigungszeit verfehlt das gesetzlich definierte - 14 -