Zudem liegen insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten als Abwart ab Januar 2022 keinerlei Belege vor. Was die Kundenrechnungen vom 22. Februar 2022 respektive 2. März 2022 betrifft, lässt sich anhand des für Montage- und Regiearbeiten geforderten Totalbetrags und des angewendeten Stundenansatzes lediglich folgern, dass der Beschwerdeführer für diesen Auftrag insgesamt rund 277 Arbeitsstunden aufgewendet hat. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, bleibt jedoch unklar, wann bzw. über welchen Zeitraum er diese Arbeiten ausgeführt hat.