Auch den vom Beschwerdeführer am 18. März 2022 eingereichten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass er über eine wöchentliche Mindestbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden verfügt. Die Kundenrechnung vom 2. März 2022 weist lediglich einen Arbeitsaufwand von 1.5 Stunden für Januar 2022 aus (Akten AJV, act. 09 217 f.), was der gesetzlichen Vorgabe offensichtlich nicht zu genügen vermag. Weitere Nachweise, etwa für die Monate Januar und Februar 2022, fehlen. Zudem liegen insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten als Abwart ab Januar 2022 keinerlei Belege vor.