Einzig für den Monat September 2021 gelingt ihm, eine Mindestbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche auszuweisen (Akten AJV, act. 09 196–199, 09 201 [Rückseite], 09 203, 09 206 [Rückseite]), was jedoch angesichts der nachfolgenden Monate, in denen er den erforderlichen Stundenumfang bei Weitem verfehlte, nicht ins Gewicht fällt, zumal er auch in den vorangegangenen Monaten das Wochensoll klar nicht erreichte respektive nicht vollständig zu belegen vermochte (rund 46 Stunden im Juni 2021, Akten AJV, act. 09 203 [Rückseite]; rund 52 Stunden im Juli 2021, Akten AJV, act. 09 202 [inkl. Rückseite], 09 203 [Rückseite]; rund 66 Stunden im August 2021, Akten AJV, act.