davon würden auch die insgesamt 90 Stunden auf die beiden Monate verteilt nicht ausreichen, um die Vorgabe von wöchentlich mindestens 20 Stunden zu erfüllen, da sich die Arbeitszeit bei den übrigen Auftraggebenden in diesen beiden Monaten auf insgesamt nur rund 12 Stunden beläuft (Akten AJV, act. 09 200 [Rückseite], 09 202, 09 204 [inkl. Rückseite], 09 206). Einzig für den Monat September 2021 gelingt ihm, eine Mindestbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche auszuweisen (Akten AJV, act.