Aus den am 24. Januar 2022 eingereichten diversen Kundenrechnungen und Arbeitsrapporten lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2021 rund 26 Stunden, für den Monat November 2021 rund 53 Stunden und für den Monat Dezember 2021 rund 30 Stunden für seine Arbeit aufgewendet hat. Darin eingeschlossen sind auch seine Arbeitseinsätze als Abwart bei den beiden von ihm genannten Personen (Akten AJV, act. 09 200 f. [inkl. Rückseiten], 09 204 [Rückseite], 09 206 [inkl. Rückseite]. Damit vermag er den Nachweis einer mindestens 20-stündigen wöchentlichen Beschäftigungszeit nicht zu erbringen. Er behauptet zwar, für die B.___