Nach Auffassung des AJV war damit noch kein transparenter Nachweis über den Umfang einer Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche für die Monate Oktober bis Dezember 2021 erbracht, weshalb es dem Beschwerdeführer den Widerruf der Bewilligung der Halbgefangenschaft und die Strafverbüssung im Normalvollzug in Aussicht stellte, sollte er diesen Nachweis innert Frist nicht leisten können. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer dem AJV mit Eingabe vom 18. März 2022 zwei identische Kundenrechnungen vom 2. März 2022 betreffend einen Arbeitseinsatz im Januar 2022 sowie zwei inhaltlich übereinstimmende Kundenrechnungen vom 22. Februar 2022 respektive