ff.). Nach Auffassung des AJV war damit noch kein transparenter Nachweis über den Umfang einer Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche für die Monate Oktober bis Dezember 2021 erbracht, weshalb es dem Beschwerdeführer den Widerruf der Bewilligung der Halbgefangenschaft und die Strafverbüssung im Normalvollzug in Aussicht stellte, sollte er diesen Nachweis innert Frist nicht leisten können.