3.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des AJV vom 7. Dezember 2021 aufgefordert worden war, eine wöchentliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Stunden nachzuweisen, reichte er am 24. Januar 2022 einen Vermögensauszug seines Freizügigkeitskontos, ein Pfändungsprotokoll vom 12. Januar 2022, Arbeitsrapporte für den Zeitraum von Mitte April 2021 bis Anfang Oktober 2021, Kundenrechnungen betreffend den Zeitraum von (insbesondere) Oktober 2021 bis Dezember 2021 sowie das ausgefüllte Budgetplanungsformular für den Halbgefangenschaftsvollzug ein (Akten AJV, act. 09 189 ff.).