Nachweis dafür erbracht worden sei, dass er die für das Vollzugsregime der Halbgefangenschaft erforderlichen 20 Stunden pro Woche nicht erreiche (angefochtener Entscheid, Erw. 2.5), nicht konkret auseinander, sondern übt weitgehend appellatorische Kritik. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten. Er belässt es im Grunde bei der Behauptung, er habe "doch belegt, dass er mind. 20 h / Woche arbeitet". Ob er damit den Anforderungen an eine genügende Begründung nachkommt, kann offenbleiben. Es besteht jedenfalls kein Anlass, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz gesamthaft betrachtet in Frage zu stellen.