), vermuten, dass er den erforderlichen Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche womöglich nicht erreichte. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde Zweifel hegte, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft noch erfüllt waren, und den Beschwerdeführer in der Folge aufforderte, den Nachweis für die wöchentliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Stunden zu erbringen (Akten AJV, act. 09 184). Der Beschwerdeführer setzt sich in Bezug auf die ausführlichen Erläuterungen der Vorinstanz, wonach kein genügender und nachvollziehbarer - 12 -