Den vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 eingereichten Unterlagen lässt sich unter anderem das im Zeitraum von Juli 2020 bis September 2021 erzielte durchschnittliche Monatseinkommen entnehmen (Akten AJV, act. 09 174). Dieses unterlag offensichtlich sehr starken Schwankungen und liess unter Zugrundelegung des im damaligen Zeitpunkt zuletzt bekannten Stundenansatzes des Beschwerdeführers, der im Jahr 2018 zwischen Fr. 40.00, Fr. 55.00, Fr. 84.00, Fr. 86.00 und Fr. 92.00 variierte und damit durchschnittlich rund Fr. 71.00 betrug (Akten AJV, act. 09 045 ff.), vermuten, dass er den erforderlichen Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche womöglich nicht erreichte.