Bestehen Anhaltspunkte, dass dies vor oder nach Strafantritt nicht mehr der Fall sein könnte, ist die Vollzugsbehörde mit Blick auf Art. 77b Abs. 4 StGB verpflichtet, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Den vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 eingereichten Unterlagen lässt sich unter anderem das im Zeitraum von Juli 2020 bis September 2021 erzielte durchschnittliche Monatseinkommen entnehmen (Akten AJV, act.