Dem Gesuch des bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um Gewährung der Halbgefangenschaft vom 21. Februar 2018 wurde am 26. April 2018 zunächst entsprochen, nachdem sich das AJV anhand der eingereichten, umfangreichen Unterlagen davon überzeugt hatte, dass die Voraussetzungen dafür im damaligen Zeitpunkt erfüllt waren (Akten AJV, act. 09 038 ff.). Wie erwähnt, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft jedoch auch nach erfolgter Bewilligung gegeben sein. Bestehen Anhaltspunkte, dass dies vor oder nach Strafantritt nicht mehr der Fall sein könnte, ist die Vollzugsbehörde mit Blick auf Art.