Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft vorliegen, müssen der Vollzugsbehörde die entsprechenden Belege eingereicht werden (vgl. § 39 Abs. 1 SMV). Bei einer selbständig erwerbenden Person sind dies namentlich ein Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. AHV-Quartalsabrechnung, Sozialversicherungsnachweis) sowie Angaben zu Arbeitsort und Arbeitszeiten (Richtlinie besondere Vollzugsformen, Ziff. 1.4.3/C; BENJAMIN F. BRÄGGER, Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022 [nachfolgend: Vollzugslexikon], S. 318). Die betroffene Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG;