ALAIN JOSET, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 77b StGB). Sie darf daher verweigert werden, wenn die verurteilte Person nicht bereit ist, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lässt, in welchem Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, Erw. 2.5; KOLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 77b StGB).