siehe auch Richtlinie besondere Vollzugsformen, Ziff. 1.3/C/g). Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (Richtlinie besondere Vollzugsformen, Ziff. 1.3/C/g, FN 7; CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 12a zu Art. 77b StGB). Die Halbgefangenschaft darf zudem davon abhängig gemacht werden, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2022 vom 10. März 2022, Erw. 2.1.1 mit Hinweis; ALAIN JOSET, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 77b StGB).