2.2. Der Vollzug der Strafe in der Form von Halbgefangenschaft erfordert – neben der Weiterführung der bisherigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche – das Vorliegen weiterer persönlicher Voraussetzungen. Unter anderem muss die verurteilte Person die für diese Vollzugsform nötige Selbstdisziplin aufbringen und Gewähr bieten können, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält, d.h. die Einrückzeiten befolgt und die Zeit ausserhalb der Strafanstalt nicht missbraucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, Erw. 2.2.2 mit Hinweis; siehe auch Richtlinie besondere Vollzugsformen, Ziff.