SAR 253.112) bestehen für die Ausgestaltung des Strafvollzugs von der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone erlassene Richtlinien. Dabei handelt es sich jeweils um für das Verwaltungsgericht nicht verbindliche Verwaltungsverordnungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2021 vom 25. August 2022, Erw. 3.3 mit Hinweis; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.402 vom 2. Dezember 2021, Erw. II/3.2 mit Hinweis). Nur soweit die Richtlinien dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung entsprechen, kann auf sie abgestellt werden. Einschlägig ist vorliegend die Richtlinie