Über diese bundesrechtlichen Vorgaben hinaus werden die Einzelheiten des Strafvollzugs durch die Kantone geregelt, wobei es diesen nicht erlaubt ist, restriktivere Regelungen zu erlassen (vgl. BGE 145 IV 10, Erw. 2.3). Neben den Vorschriften der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) bestehen für die Ausgestaltung des Strafvollzugs von der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone erlassene Richtlinien.