zurücklegen, um zu seinen Tätigkeitsgebieten zu gelangen. Die diesbezüglich vorgebrachten Fahrtzeiten von dreieinhalb Stunden seien nicht unglaubwürdig und müssten bei der Arbeitszeit berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe daher seine besondere Situation nicht genügend gewürdigt. Auch habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb ein Widerruf der bewilligten Halbgefangenschaft zu erfolgen habe, schliesslich habe er in Bezug auf sein Pensum per 2018 in ähnlicher Weise gearbeitet wie heute. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er weitere Straftaten begehen würde.